Informationen, Checklisten und Muster zur Aussonderung im Konkurs in der Schweiz
Gewahrsams-Definition
Kurzdefinition
Gewahrsam = tatsächliche Verfügungsmacht über eine Sache
Langdefinition
Gewahrsam = unmittelbare faktische Herrschaft über die Sache, verbunden mit der Möglichkeit sie zu gebrauchen
Tatsächliche Verfügungsmacht gibt Gewahrsam
Rechtliche Kriterien greifen nur, sofern und soweit sie Rückschlüsse auf die Verfügungsmacht ergeben, wobei aber nur unbestrittene Rechtsverhältnisse berücksichtigt werden dürfen
Gewahrsam und Besitz
Der Gewahrsam und Besitz können, müssen aber nicht identisch sein
Beispiel Mietverhältnis
Vermieter: selbständiger und unmittelbarer Besitzer
Mieter: unselbständiger und unmittelbarer Besitzer, aber Gewahrsamsinhaber, weil er die tatsächliche Verfügungsmacht über das Mietobjekt hat
Ausschliesslicher Gewahrsam
Ausschliesslicher Gewahrsam = Gewahrsam wird von Gemeinschuldner alleine tatsächlich ausgeübt
Mitgewahrsam des Drittansprechers
Mitgewahrsam = Gemeinschuldner hat zusammen mit Drittpersonen die tatsächliche Verfügungsmacht
Weiterführende Literatur
AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 29, § 24 N 33 ff.
RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 28 zu SchKG 242