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Aussonderung

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Aussonderungs-Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Aussonderung setzt grundsätzlich sachverhaltlich, rechtlich und praktisch voraus:

  • Kein Gewahrsam des Dritten
  • Vermögenswert im Gewahrsam des Gemeinschuldners
  • Aussonderungsgrund
    • Anspruchsberechtigung des Dritten am Vermögenswert
    • Anhaltspunkte für eine bessere Berechtigung des Drittansprechers als der Gemeinschuldner
    • Aussonderungsgrund
  • Kein Kompetenzqualität des Aussondergegenstands
  • Separierungsinteresse der Konkursmasse?
    • Sofort beweisbares Eigentum des Drittansprechers
    • Interesse der Konkursmasse an der sofortigen Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes (zB Aufbewahrungskosten, Sicherheitsrisiken usw.)
    • im offenbaren Interesse der Masse liegt oder
    • Leistung einer angemessenen Kaution durch den Drittansprecher
    • Vgl. KOV 51
    • Herausgabe im Massainteresse
  • Anerkennung der Eigentumsansprache
    • Nach Ansicht der Konkursverwaltung kann sich der Eigentumsansprecher auf eine genügende Anspruchsgrundlage stützen
    • Anerkennung der Eigentumsansprache
    • Aussonderungsverfügung
  • Abweisung der Eigentumsansprache

Literatur

  • BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 7 ff. zu SchKG 242
  • RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 9 zu SchKG 242
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 33 ff. / S. 420 f.

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